Aktion IQ - Informatik-QualitätEin GleichnisEin Koch macht seine Lehre bei einem Schreinermeister. Dieser hat grossen Hunger und eine Küche. Und das ist die Basis für das Lehrverhältnis. Er ist überzeugt, dass der Kochlehrling in der Berufsschule alles Nötige lernt und sich mit viel Fantasie und Initiative autodidaktisch in die Materie vertieft. Für die Facharbeit hat er keine Zeit und übergibt die Verantwortung kurzfristig seinem Kollegen, einem Gärtner. Der ist Hobby-Koch und hat sich auf vegetarische Menüs spezialisiert. Er kocht gesund und zieht das Gemüse aus dem Wasser. Als Facharbeit schlägt er Spaghetti vor. Zur Sauce gibt es keine Vorgabe. Er weiss auch nicht, wie viel Salz ins Spaghetti-Wasser gehört. «Aber ich kann gut beurteilen, ob die Spaghetti versalzen sind.»
Überzeichnet? Leider nicht. Ich habe nur verschiedene Erfahrungen bei der Informatikausbildung in eine einzige Geschichte verpackt .... Und ich weiss: Es gibt viele gute und vorbildliche Lehr- und Praktikumsstellen. Die haben sicher Verständnis für mein Anliegen: Ende der Boot-Phase Was in der "Boot-Phase" der Informatikerlehre umständehalber akzeptiert wurde, darf heute eigentlich nicht mehr vorkommen. Die Bildungsverordnung definiert die Anforderungen an den Lehrbetrieb und die Ausbildner. Und damit auch für den Fachvorgesetzten, welcher ja als mit seiner Fachkompetenz die Facharbeiten bewerten muss. Ausschnitt aus der Bildungsverordnung und dem Bildungsplan für den Informatikberuf
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb Art. 13 Höchstzahl der Lernenden 1) In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden. [...] 3) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Art. 14 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildner und Berufsbildnerinnen Die fachlichen Mindestanforderungen an einen Berufsbildner oder eine Berufsbildnerin erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Informatikerin und Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie Absolventin oder Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin oder Techniker TS und Inhaberin oder Inhaber einschlägiger Diplome oder Fachausweise, alle mit mindestens zweijähriger Berufspraxis im Fachgebiet nach Artikel 1 Absatz 2; b. gelernte Fachkräfte anderer Berufe mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis im Fachgebiet nach Artikel 1 Absatz 2. Dass diese Vorgabe nicht überall erfüllt ist, sehen wir (PK19) besonders gut beim (zu) aufwändigen Validieren der Facharbeiten: Zu viele Fachvorgesetzte können keine verständliche Aufgabe formulieren, können keine verbindlichen Vorgaben definieren, wissen nicht, was man von einem Lehrabgänger erwarten darf, sind glücklich, wenn ein PC bootet und heilfroh, dass der Lehrling die Rechnerinfrastruktur in Schwung halten kann. IPA-Validieren ist zu oft Nachhilfeunterricht für die Fachvorgesetzten. Aktion IQ - Informatik-Qualität Meine "Aktion IQ - Informatik-Qualität" fordert nicht mehr und nicht weniger, als die Einhaltung der Vorgaben der Bildungsverordnung. Wir sind es den angehenden Informatikern und unserer Branche schuldig. Ich hoffe auf Unterstützung der zuständigen Amtsstellen und der Lehrbetriebe. Die PK ihrerseits leistet ihren Beitrag durch Ausbildung der Experten. Helfen Sie mit, die Qualität und das Image der Informatik-Lehre zu verbessern, indem immer mehr Informatik-Fachleute die betriebliche Ausbildung in die Hand nehmen.
Februar und Juli 2005 |
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